Beförderungsbedingungen

Tarif- und Beförderungsbestimmungen der nordbahn

1) Die NBE nordbahn Eisenbahngesellschaft mbH & Co. KG und Ihre Tochtergesellschaften, nordbahn Verkehrsgesellschaft Nord mbH und nordbahn Verkehrsgesellschaft Ost-West mbH erbringen Leistungen im SPNV. Hierfür gelten die Beförderungs- und Tarifbestimmungen der nordbahn in ihrer jeweils gültigen Fassung. Mit dem Fahrtantritt erkennen Sie die Beförderungs- und Tarifbestimmungen an.

2) Soweit in den Tarif- und Beförderungsbestimmungen der nordbahn nicht abweichend geregelt, gelten die Tarif- und Beförderungsbestimmungen des Schleswig-Holstein-Tarifes, die Beförderungsbedingungen des Hamburger Verkehrsverbundes (hvv Gemeinschaftstarif), die Beförderungsbedingungen des Deutschlandtarifverbundes und die Beförderungsbestimmungen des Niedersachsentarifs in der jeweils gültigen Fassung.

3) Bitte beachten Sie, dass es untersagt ist,
a. Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,
b. Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen,
c. in den Fahrzeugen zu rauchen,
d. Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen,
e. Druckschriften zu verteilen, Verkaufsgeschäfte durchzuführen oder Fahrgäste zu belästigen,
f. Sicherungseinrichtungen der Fahrzeuge ohne Anzeichen einer Notfallsituation zu betätigen.
Bei Verstößen gegen die Punkte 3) a. bis f. gelten die in Anlage 1 aufgeführten zivilrechtlichen Ansprüche.

4) Der Fahrtantritt ist nur mit einer gültigen Fahrkarte erlaubt. Hierzu stehen u.a. folgende Vertriebswege zur Verfügung:
a. Fahrkartenautomaten an allen Stationen der Strecke, die durch die nordbahn bedient werden.
b. personalbediente Verkaufsstellen für Fahrkarten, u.a. unter https://www.n-sh.de/files/oeffentlich/Fahrkarten/c_2014-10-01_Verkaufsstellen_SH-Tarif.pdf oder https://www.hvv.de/de/servicestellen
c. elektronische Vertriebswege der Verbund-/Gemeinschaftstarife (wie z.B. die hvv-App, der hvv-Onlineshop [www.hvv.de] und der Ticketshop des Schleswig-Holstein-Tarifs [www.nah.sh] oder über die NAH.SH-App. Bei Nutzung eines mobilen Endgerätes muss die Fahrkarte vor Fahrtantritt gelöst und heruntergeladen werden.

Für den Fall, dass kein betriebsbereiter Automat an der Station zur Verfügung steht, geben Sie bitte beim Zugbegleitpersonal unmittelbar nach Fahrtantritt Bescheid.

5) Das Fahrgeld ist in einem zum Fahrpreis angemessenen Umfang passend / abgezählt bereit zu halten. Beschädigte Münzen/Geldscheine werden nicht angenommen.
a. Es werden keine Ein- und Zwei-Cent-Münzen entgegengenommen.
b. Die Fahrkartenautomaten und das ggf. anwesende Zugbegleitpersonal sind zur Rückgabe von Wechselgeld nur innerhalb bestimmter Wertgrenzen ausgestattet. Soweit mit dem Wechselgeldbestand die Herausgabe des Wechselgeldes nicht gewährleistet werden kann, ist die Zahlung des Fahrgeldes passend vorzunehmen.
c. Sofern seitens des Fahrgastes keine passende Zahlung erfolgt und die Rückgabe des Wechselgeldes nicht durchgeführt werden kann, kann die nordbahn über den entsprechenden Betrag Wechselgeldquittungen herausgeben. Die Auszahlung des entsprechenden Betrages erfolgt jeweils gegen die Vorlage des Originalbelegs

  • entweder bar in den NAH.SH-Kundenzentren am Bahnhof Bad Segeberg oder Eckernförde
  • oder entsprechend den Hinweisen an den betroffenen Fahrkartenautomaten

d. Beanstandungen des Wechselgeldes oder ausgestellter Wechselgeldquittungen müssen sofort vorgebracht werden. Für die Beanstandung von Wechselgeld aus Automaten gelten die an den einzelnen Automaten angebrachten Hinweise.
e. An bestimmten Verkaufsstellen und Fahrkartenautomaten ist auch die bargeldlose Zahlung (z.B. per EC-Karte/GiroCard/Google und Appel Pay) zulässig.

6) Für Fahrgäste ohne gültigen Fahrausweis erheben wir gemäß das jeweils in den anzuwendenden Tarifen bzw. in der Eisenbahnverkehrsordnung aufgeführte erhöhte Beförderungsentgelt.

7) Für die Anerkennung der BahnCard, der entsprechenden Ländertickets und des Quer-durchs-Land-Tickets gelten die entsprechenden Bestimmungen der unter 2. genannten Tarife.

8) Für die Beförderung von Kindern gelten die Bestimmungen der unter 2. genannten Tarife.

10) Die Mitnahme von Fahrrädern (einsitzige Zweiräder) in allen nordbahn-Zügen ist kostenpflichtig (es sind Fahrradkarten der unter 2. genannten Tarife zu lösen). Kostenfrei mitgenommen werden solche Scooter und Elektrofahrräder, die als orthopädische Hilfsmittel für Schwerstbehinderte gelten (Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis) und die – insbesondere aufgrund ihres Gewichts – keine Gefahr für Fahrgäste, Personal, Fahrzeuge und Rampen darstellen. Scooter und Elektrofahrräder, die eine Gefahr im Sinne des vorstehenden Satzes darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Der Fahrgast ist verpflichtet, auf Verlangen den Schwerbehindertenausweis jederzeit zur Prüfung vorzulegen und diesen bestimmungsgemäß bei sich zu tragen.

Für die Strecken Bad Oldesloe – Neumünster und Neumünster – Heide – Büsum gilt bis auf Weiteres folgende zusätzliche Vergünstigung:
Inhaber einer Büsumer Gästekarte dürfen bei Fahrten zwischen Büsum und Heide (Hin- oder Rückfahrt) bei ausreichender Kapazität einmalig ein Fahrrad (einsitziges Zweirad) kostenlos in den Zügen der nordbahn mitnehmen.

11) Die Beförderung von Tieren, soweit von ihnen keine Gefährdung des Betriebes oder eine Gefährdung und Belästigung anderer Fahrgäste ausgeht, ist nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten gestattet. Darüber hinaus gilt:
a. Kleine und ungefährliche Tiere (bis zur Größe einer Hauskatze) dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden. Die Behältnisse müssen so beschaffen sein, dass Beeinträchtigungen für Personen und Sachen ausgeschlossen sind. Die Beförderung erfolgt unentgeltlich.
b. Hunde, die größer als eine Hauskatze sind bzw. nicht in Behältnissen wie Handgepäck untergebracht sind, werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert und sind anzuleinen. Eine Gefährdung Mitreisender ist auszuschließen (ggf. mittels Maulkorb o.ä.). Das Beförderungsentgelt richtet sich nach dem Tarif der Fahrkarte des Hundebesitzers.
c. Blindenführhunde, die eine blinde Person begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen und werden unentgeltlich befördert.
d. Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

12) Wir müssen Sie von der Fahrt ausschließen, wenn Sie andere Fahrgäste durch Ihr Verhalten belästigen oder den Betriebsablauf gefährden und dies auf unser Verlangen nicht umgehend einstellen.

13) Entschädigungen und Erstattungen leistet die nordbahn auf Grundlage der gesetzlichen Fahrgastrechte. Weiterführende Informationen zu den Rechten im Eisenbahnverkehr sind im Internet unter www.fahrgastrechte.info einsehbar. Alternativ können in Abhängigkeit des genutzten Tarifs die Kundengarantien der Verkehrsverbünde NAH.SH (www.nah.sh) bzw. hvv (www.hvv.de) in Anspruch genommen werden. Nationale Durchsetzungsstelle für die gesetzlichen Fahrgastrechte ist das Eisenbahn-Bundesamt, Referat Fahrgastrechte, Heinemannstraße 6, 53175 Bonn, E-Mail: fahrgastrechte@eba.bund.de, Telefon: 0228/30795-400, Fax: 0228/9826-9199).

14) Im Falle z.B. im Rahmen gesundheitlicher Vorsorge erlassener Bestimmungen durch übergeordnete Institutionen (wie Verkehrsverbünde, Behörden des Bundes oder der Länder) sind jeweils die für die Fahrgäste festgelegten Verhaltensregeln und Maßnahmen einzuhalten. Die nordbahn behält sich in diesem Zusammenhang vor, bei Verstößen Strafgelder im Rahmen der erlassenen Bestimmungen zu erheben.

Sonstige Beschwerden, die im Zusammenhang mit einem Beförderungsvertrag mit der nordbahn stehen, sind direkt an die nordbahn zu richten (z. B. postalisch an nordbahn-Kundendialog, Fabrikstraße 7, 24103 Kiel oder über das Kontaktformular auf www.nordbahn.de). Sollten Sie mit den Entscheidungen der nordbahn zu Ihren Einwänden nicht zufrieden sein, können Sie sich an die söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. wenden (SÖP, Fasanenstraße 81, 10623 Berlin, E-Mail: kontakt@soep-online.de, www.soep-online.de, Tel.: 030/6449933-0).

gültig ab 10.12.2023