Schon seit längerer Zeit gilt – sinnvollerweise und zu unserem gegenseitigen Schutz – eine Maskenpflicht in Bussen und Bahnen sowie an Haltestellen. Die meisten halten sich auch vorbildlich an die Regel, aber leider nicht alle. Ihr habt es vielleicht selbst schon gesehen: Da baumelt die Maske am Kinn, nur der Mund ist bedeckt oder ein Kaffeebecher dient als Ausrede, warum man keine Maske trägt, denn damit kann man ja nicht trinken...
Verstöße gegen die Maskenpflicht werden nun geahndet
Wer sich uneinsichtig oder unvernünftig zeigt und seine Maske nicht korrekt anlegt, für den wird ab heute überall in der nordbahn – genauso wie im Bereich des HVV – eine sogenannte Vertragsstrafe in Höhe von € 40,00 eingeführt. Wir haben unsere Beförderungsbestimmungen entsprechend erweitert und um §14 ergänzt. Die Einhaltung der Maskenpflicht werden wir natürlich überprüfen.
Also, seid verantwortungsvoll und tragt während der Fahrt eine Maske – aber richtig, bitte. So kommen wir alle sicher ans Ziel!
Was rund um die Maskenpflicht sonst noch gut zu wissen ist
- Wer auch nach Aufforderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen will, kann von der Fahrt ausgeschlossen werden.
- Auch das Tragen eines Schals oder Tuchs als Mund- und Nasen-Bedeckung ist erlaubt. Sogenannte Gesichtsvisiere werden als Mund-Nasen-Bedeckung nicht mehr akzeptiert.
- Die Verpflichtung, eine Mund- Nasen-Bedeckung oder eine Schutzmaske zu tragen, gilt nicht für Kinder unter sieben Jahren. Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können, sind ebenfalls ausgenommen.
- Der Umstand, dass keine Mund- Nasen-Bedeckung getragen werden kann, ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen; beispielsweise durch die Vorlage eines medizinischen Dokuments wie eines Allergiker-Passes oder einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung. Die Vorlage des Attests ist bei der Kontrolle notwendig. Nachträgliches Vorzeigen ist grundsätzlich nicht möglich.
- Auch die unsachgemäße Anwendung (z. B. Nase frei) gilt als Verstoß gegen die Verordnung zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung.
- Wer kurz etwas trinken möchte, kann die Mund-Nasen-Bedeckung dafür herunterschieben. Grundsätzlich sollte auf das Essen und Trinken während der Fahrt aber besser verzichtet werden. Und: Ein Kaffeebecher in der Hand ist aber kein Grund, keine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen!