FAQ zu Corona-Regelungen
Nachfolgend haben wir für Sie häufige Fragen rund um Coronaregelungen zusammengestellt und beantwortet:
Welche Maske muss ich im Zug tragen?
Lt . aktueller CoronaVO bleiben Fahrgäste verpflichtet, in Bussen und Bahnen und an Haltestellen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Medizinische Masken sind:
- OP-Masken,
- FFP2-Masken,
- N95- bzw. KN95-Masken.
Masken mit Ausatemventil sind nicht gestattet, auch wenn es sich dabei um FFP2- oder auch FFP3-Masken handelt.
Auch die Verbünde HVV und NAH.SH informieren über die geltende Maskenpflicht.
Das Tragen einer medizinischen Maske gilt während der gesamten Fahrt in Bahnen und Bussen, an Bahnhöfen und Bahnsteigen, Haltestellen sowie in den Verkaufsstellen. Mund und Nase müssen vollständig bedeckt sein. Abstandsregeln und Hygieneetikette müssen auch beim Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eingehalten werden. Geimpfte, genesene und getestete Personen sind von dieser Regelung nicht ausgenommen!
Bei einem Verstoß gegen die Verordnung wird eine Vertragsstraße von 40,00 Euro erhoben. Dies gilt auch, wenn eine nicht geeignete Maske getragen wird. Zudem können behördliche Ordnungskräfte ein Bußgeld von 150,00 Euro anordnen.
Die Verwendung von Alltagsmasken, Tüchern oder Schals ist ab dem 25.01.2021 nicht mehr ausreichend. Weiterhin ist das Tragen von sogenannten Kunststoffvisieren, auch unter dem Namen Faceshields bekannt, seit dem 24.10.2020 nicht mehr ausreichend, um der Maskenpflicht nachzukommen.
Mehr dazu in unseren Beförderungsbedingungen unter Punkt 14). Ferner kann die nordbahn von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und einen Fahrgast, der sich hartnäckig weigert, eine Maske zu tragen, von der Mitfahrt ausschließen. Dies liegt auch im Interesse anderer Fahrgäste.
Gibt es Ausnahmen von der Maskenpflicht?
- Für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr (d. h. bis zum 7. Geburtstag) entfällt die Maskenpflicht gänzlich. Kinder und Jugendliche bis zum 15. Geburtstag können auch weiterhin Stoffmasken tragen (Schals und Tücher sind jedoch nicht ausreichend).
Ausgenommen von der Maskenpflicht sind ferner - Personen, die aufgrund einer medizinischen (z. B. Asthmatiker oder Allergiker) oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, eine medizinische Maske zu tragen und dies durch einen Nachweis (ärztliches Attest) belegen können.
Hinweis In Schleswig-Holstein gilt davon abweichend: Kinder unter 7 Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Für Kinder/Schülerinnen und Schüler ab dem 7. Geburtstag gilt die Pflicht, medizinische Masken zu tragen.
Wie muss ich nachweisen, dass ich keine Maske tragen kann?
Von behördlicher Seite gibt es keine Definition zu Art und Form des Nachweises. Der Nachweis kann ein ärztliches Attest, ein Allergiepass oder eine sonstige Bescheinigung sein. Übrigens: Ein Schwerbehindertenausweis allein entbindet nicht grundsätzlich vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
Darf ich im Zug trotz Maskenpflicht etwas trinken oder essen?
Grundsätzlich ist es nicht verboten, etwas im Zug zu trinken oder zu essen. Der Verzehr von Speisen und Getränken sollte aufgrund der Maskenpflicht jedoch auf das Notwendigste beschränkt bleiben.
Ihr Frühstücksbrot oder Ihren Morgenkaffee genießen Sie besser vor oder nach der Fahrt. Im Zug sollte der Mund-Nasen-Schutz möglichst ohne Unterbrechung getragen, also nicht abgesetzt werden.
Werden Züge verlängert, um mehr Platz zu schaffen?
Wir planen keine Verlängerung von Zügen, sind darüber aber in regelmäßigem Austausch mit der NAH.SH, unserem Aufgabenträger. In der Hauptverkehrszeit wird es leider nicht möglich sein, mehr Züge einzusetzen, schlicht deshalb, weil dann unsere gesamte Flotte schon im Einsatz ist. Nach unserer Beobachtung ist das Platzangebot in den Zügen noch ausreichend. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dient dem Schutz, wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
Wird die Anzahl der Fahrgäste begrenzt?
Die Anzahl der Fahrgäste wollen wir nicht begrenzen, sondern jeden Fahrgast an sein Ziel bringen. Sinnvoll ist es, dass sich alle Fahrgäste gut im Zug verteilen und keine Gruppen bilden (Einhaltung des Mindestabstands). Es besteht eine Maskenpflicht im Zug, auf die an den Stationen und im Fahrzeug hingewiesen wird. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dient dem Schutz, wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Wichtig ist es nach wie vor, auch die Hygieneregeln einzuhalten und sich z. B. die Hände regelmäßig gründlich zu waschen.
Werden Sitzplätze in den Zügen gesperrt?
Die Sperrung von Sitzplätzen in den Zügen ist nicht geplant. Sinnvoll ist es, dass sich alle Fahrgäste gut im Zug verteilen und keine Gruppen bilden (Einhaltung des Mindestabstands). Es besteht eine Maskenpflicht im Zug, auf die an den Stationen und im Fahrzeug hingewiesen wird. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dient dem Schutz, wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Wichtig ist es nach wie vor, auch die Hygieneregeln einzuhalten und sich z. B. die Hände regelmäßig gründlich zu waschen.
Werden die Züge der nordbahn mit Desinfektionsmittel gereinigt?
Als behüllte Viren, deren Erbgut von einer Fettschicht (Lipidschicht) umhüllt ist, reagieren Coronaviren empfindlich auf fettlösende Substanzen wie Alkohole oder Tenside, die als Fettlöser in Seifen und Reinigungsmitteln enthalten sind. Daher kann das Virus auch mit einer Seifenlösung zerstört werden. Das Virus verliert dadurch seine krankmachende Wirkung und wird zusätzlich mechanisch entfernt. Eine regelmäßige Reinigung mit Seifenlauge ist außerhalb von Krankenhäusern und Pflegeheimen zur Beseitigung von Viren somit vollkommen ausreichend. Hinweis: Wir orientieren uns an den Empfehlungen des Robert Koch Instituts (RKI).
Wichtig ist es nach wie vor, die Hygieneregeln einzuhalten und sich die Hände regelmäßig gründlich zu waschen, besonders wenn man mit Oberflächen in Kontakt gekommen ist, die auch viele andere berührt haben (Türöffner, Haltegriffe etc.).
Besteht in der Bahn ein höheres Ansteckungsrisiko?
Nahverkehr hat mit Nähe zu tun und der Mindestabstand kann in öffentlichen Verkehrsmitteln leider nicht immer eingehalten werden. Verschiedene Studien, wie das Epidemiologische Bulletin 38|2020 vom Robert-Koch-Institut, konnten im Vergleich zu anderen Orten im öffentlichen Raum bisher jedoch kein erhöhtes Ansteckungsrisiko in Bussen und Bahnen feststellen – sie spielen „eine untergeordnete Rolle im Infektionsgeschehen“. Auch eine laufende, aktuelle Untersuchung von britischen Wissenschaftlern in der Londoner U-Bahn hat zum Ergebnis, dass dort keine Spuren des Corona-Virus nachgewiesen werden konnten. Trotzdem – um sich und andere zu schützen, muss die Maskenpflicht beachtet werden: Mund und Nase müssen vollständig bedeckt sein. Dass dies tatsächlich wirkt, zeigt eine neue wissenschaftliche Studie der Deutschen Bahn und des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt (DLR).
3G-Regel im öffentlichen Personenverkehr ab 24.11.2021
Aufgrund der Corona-Pandemie ist die Nutzung des Personenverkehrs ab dem 24.11.2021 bis auf Weiteres bundesweit nur nach der 3G-Regel zulässig – das gilt auch für den Nahverkehr: Die Mitfahrt in Bahnen und Bussen ist nur für Geimpfte, Genesene und Getestete möglich. Dies ergibt sich aus dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz).
Bitte führen Sie Ihren Impf- bzw. Testnachweis daher bei jeder Fahrt mit und zeigen Sie diesen auf Anforderung gemeinsam mit Ihrem amtlichen Lichtbildausweis vor.
Was bedeutet 3G?
3G ist die Kurzbezeichnung für geimpft, genesen, getestet. Die 3G-Regel bedeutet: Wer nicht vollständig geimpft ist oder nicht als genesen gilt, muss einen offiziellen Testnachweis vorlegen, entweder für einen aktuellen Antigen-Schnelltest oder einen aktuellen PCR-Test. Sonst ist eine Mitfahrt im Personenverkehr nicht zulässig. Das gilt im Detail:
- Geimpfte
Personen mit vollständigem Impfschutz gegen das neuartige Coronavirus. Der Impfschutz gilt als vollständig, wenn nach der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind (Wartezeit). Dies ist in der Regel nach der zweiten Impfung der Fall, beim Impfstoff Janssen von Johnson & Johnson nach der ersten Impfgabe. Die Auffrischungsimpfung (Boosterimpfung) wird bei der Einstufung des Impfstatus nicht berücksichtigt. - Genesene
Personen mit einem Nachweis über einen positiven PCR-Test, der mindestens 28 Tage und maximal 180 Tage zurückliegt bzw. Personen, die sich nach Ablauf der 180 Tage mindestens ein Mal haben impfen lassen; in diesem Fall gilt keine Wartezeit. - Getestete
Personen mit einem offiziellen Testnachweis über einen negativen Antigen-Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden ist oder einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 24 Stunden ist.
Wichtig: Offizielle Testnachweise werden nur von zugelassenen Teststellen ausgestellt, z.B. Arzt, Labor, Testzentrum. Nachweise über Selbsttests, auch beaufsichtigte, sind nicht gültig.
Treten typische Symptome auf, die auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus hindeuten, z.B. Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, ist eine Mitfahrt auch dann nicht erlaubt, wenn ein 3G-Nachweis erbracht wird.
Wie muss ich 3G nachweisen?
Bitte führen Sie bei jeder Fahrt ein zugelassenes Nachweisdokument gemeinsam mit Ihrem amtlichen Lichtbildausweis mit und zeigen Sie diese auf Anforderung vor. Zulässige Nachweise sind die bekannten Immunisierungs- bzw. Testnachweise:
- für Geimpfte der vollständige Impfnachweis in digitaler Form (z.B. Corona-Warn-App) oder in Papierform (Impfausweis/ Impfbuch),
- für Genese der Genesenennachweis (positiver PCR-Testnachweis),
- für Getestete der offizielle Testnachweis einer zugelassenen Teststelle in gedruckter oder digitaler Form. Wichtig: Nachweise über Selbsttests, auch beaufsichtigte, sind nicht gültig.
Kinder, die noch nicht zur Schule gehen sowie Schülerinnen und Schüler können ohne 3G-Nachweis mitfahren. Schüler*innen ab spätestens 16 Jahren werden gebeten, ein aktuelles Dokument mitzuführen, aus dem hervorgeht, dass sie Schüler sind, z.B. eine Schulbescheinigung, einen Schülerausweis oder die Schülerstammkarte, jeweils mit Stempel und Unterschrift der Schule. Alternativ ist selbstverständlich ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis zulässig.